Rz. 24

Die zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Personaleinstellung und Kostentragung für die BKK war durch die Änderung des Abs. 2 Satz 1 durch das GSG mit Wirkung ab 1.1.1996 dadurch ersetzt worden, dass es dem Arbeitgeber freigestellt war, ob er selbst und auf seine Kosten das erforderliche Personal bestellte. Die Bestellung des Personals war dem Arbeitgeber sowohl bei nicht geöffneter als auch bei nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffneter BKK möglich. Diese Änderung lag darin begründet, dass mit der Einführung der freien Wahl einer Krankenkasse (§§ 173 ff.) die gesetzliche Zuweisung/Zuständigkeit von versicherungspflichtig Beschäftigten zur BKK weggefallen war (BT-Drs. 12/3608 S. 109).

 

Rz. 25

Dem Arbeitgeber war mit dem GSG befristet bis 31.3.1996 die Möglichkeit eingeräumt worden, bei bereits bestehender BKK die Bestellung des Personals auf seine Kosten für die Zukunft abzulehnen. Das Ablehnungsrecht entstand zudem dann erneut, wenn die BKK sich nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 öffnete. Bei nach dem 31.12.1995 neu errichteter BKK war die Entscheidung des Arbeitgebers über die Tragung der Personalkosten bereits bei der Vorlage der Satzung der BKK in dieser zu regeln (Satz 3).

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