Rz. 15

Die Schließungsverfügung der Aufsichtsbehörde stellt einen Verwaltungsakt gegenüber der AOK dar, der mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 3 SGG) ohne Widerspruchsverfahren angefochten werden kann.

 

Rz. 16

Ob auch einzelne Versicherte die Schließung der AOK, bei der sie Mitglied sind, anfechten können, erscheint zweifelhaft. Es dürfte insoweit mindestens seit 1996 an einem subjektiven Recht auf die Mitgliedschaft in einer bestimmten Krankenkasse und damit deren Erhaltung fehlen. Ebenso wenig kann eine andere AOK, selbst wenn ihr Haftungsfolgen nach § 155 drohen, die Schließung anfechten, denn die Haftung, wie auch die Anhörung der Verbände nach § 172 machen diese nicht zu Beteiligten des Schließungsverfahrens i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB X und gewährt diesen kein zur Klage berechtigendes subjektives Recht auf den Fortbestand der AOK und die Vermeidung der Haftung (vgl. Komm. zu § 172). Auch die Arbeitnehmer einer geschlossenen Krankenkasse können die Schließungsverfügung nicht anfechten (vgl. BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R, BSGE 113 S. 107).

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