Rz. 37

Dürschke, Klagearten und einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen des Verfahrens bei der Vereinigung von Krankenkassen auf Antrag, SGb 1997 S. 631.

Papier/Möller, Rechtsfragen des Zusammenschlusses von Allgemeinen Ortskrankenkassen, SGb 1994 S. 93.

Wigge, Die organrechtliche Zuständigkeit zur Antragstellung (nach § 145 Abs. 2), DOK 1995 S. 37.

ders., Zum Rechtsschutz von Innungskrankenkassen gegen deren Vereinigung, NZS 1996 S. 504.

ders., Die Neuordnung der Organisationsstrukturen der Ortskrankenkassen durch das Gesundheitsstrukturgesetz, VSSR 1994 S. 131.

 

Rz. 38

Die Unwirksamkeit der Zwangsvereinigung von Krankenkassen wegen Nichtigkeit der zugrunde liegenden Rechtsverordnung kann unmittelbar mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Dem Rechtsschutz steht nicht entgegen, dass die betroffenen Krankenkassen Teil der mittelbaren Staatsverwaltung sind und diese organisatorischen Veränderungen als solche ohne Rechtsschutz hinzunehmen hätten. Bei der Vereinigung von Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann die Prognose der Verbesserung der Leistungsfähigkeit nur beanstandet werden, wenn sie aus damaliger Sicht eindeutig widerlegbar oder schlechthin unvertretbar gewesen wäre:

BSG, Urteil v. 24.11.1998, B 1 A 1/96 R, BSGE 83 S. 118 = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 = NZS 1999 S. 603 = Die Beiträge Beilage 1999 S. 274 = Breithaupt 2000 S. 42.

Zur Frage der rechtswirksamen Vereinigung von Innungskrankenkassen durch Rechtsverordnung:

LSG Niedersachsen, Beschluss v. 26.9.2001, L 4 KR 203/01 ER, NZS 2002 S. 486.

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