2.1 Berufung des Sachverständigenrates, Geschäftsstelle (Abs. 1)

 

Rz. 5

Abs. 1 verpflichtet das BMG weiterhin zur Einberufung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Über die Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder des Sachverständigenrates enthält die Vorschrift keine eigenen und ausdrücklichen Festlegungen. Der bereits in der Vergangenheit aufgrund des Errichtungserlasses v. 12.12.1985 bestehende Sachverständigenrat bestand und besteht auch weiterhin aus 7 unabhängigen Mitgliedern aus Medizin, Wirtschafts- und Sozialwissenschaft. Die Berufung erfolgt durch den Bundesminister und erfolgt jeweils für 4 Jahre; eine Wiederberufung ist zulässig.

 

Rz. 6

In Satz 2 wird nunmehr ausdrücklich die Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung der Arbeit des Sachverständigenrates vorgeschrieben, die allerdings ohnehin bereits seit 1986 besteht.

2.2 Aufgabe des Sachverständigenrates (Abs. 2)

 

Rz. 7

Die Aufgaben des Sachverständigenrates werden in Abs. 2 dahingehend festgelegt, dass dieser im Abstand von 2 Jahren (Abs. 3 Satz 1) Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung und deren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen hat. Zur Zweck- und Zielsetzung des Gutachtens enthält die Vorschrift den Hinweis, dass einerseits Versorgungsdefizite, andererseits Überversorgung aufzuzeigen und Vorschläge zu deren Abbau zu unterbreiten sind. Dabei sollen die finanziellen Rahmenbedingungen und Wirtschaftlichkeitsreserven der GKV beachtet werden. Damit ist unausgesprochen auch die Vermeidung von Beitragssatzerhöhungen durch die Ausweitung und Verbesserung der medizinischen Versorgung angesprochen.

 

Rz. 8

Dieser Gutachtenauftrag beinhaltet insbesondere, Bereiche mit Über-, Unter- oder Fehlversorgungen in der GKV aufzudecken und Wirtschaftlichkeitsreserven aufzuzeigen; was der gleichen Bewertungsaufgabe entspricht, die bisher die Konzertierte Aktion zu erfüllen hatte. Der Sachverständigenrat ist bei seinem Gutachten allerdings nicht darauf beschränkt, Empfehlungen im Rahmen vertraglicher oder gesetzlicher Vorgaben abzugeben, sondern kann auch Hinweise zu evtl. erforderlichen Gesetzesänderungen geben.

 

Rz. 9

Ausdrücklich vorgesehen ist nunmehr, dass bei der Begutachtung auch Entwicklungen in den anderen Zweigen der Sozialen Sicherung berücksichtigt werden können. Dies ist gerade angesichts der Tatsache, dass auch andere Sozialleistungsträger Krankenbehandlung und medizinische Rehabilitationsleistungen zu erbringen haben, erforderlich, um einerseits Erfahrungen aus diesen Bereichen für die GKV nutzbar zu machen, andererseits um ein gleichmäßiges Versorgungsniveau herzustellen.

 

Rz. 10

Das BMG ist nach Satz 3 berechtigt, den Gutachtenauftrag für den Sachverständigenrat zu konkretisieren sowie diesen mit Sondergutachten zu beauftragen.

2.3 Zeitrahmen der Gutachtenerstellung (Abs. 3)

 

Rz. 11

Abs. 3 Satz 1 legt fest, dass der Sachverständigenrat die Gutachten in einem zeitlichen Abstand von 2 Jahren zu erstellen hat. Dieses entspricht dem bisherigen zeitlichen Abstand zur Gutachtenerstellung (Abs. 2 Satz 4 a. F.). Der bisherige Hinweis, dass das Gutachten erstmals im Jahre 2005 zu erstatten war, ist mit dem GKV-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 dahingehend geändert worden, dass es in der Regel jeweils bis zum 15.4. eines Jahres dem BMG zuzuleiten ist. Die Gesetzesänderung (BT-Drs. 17/8005 S. 160) führt als Begründung dazu an, dass die Änderung der Rechtsbereinigung dient.

 

Rz. 12

Das Gutachten ist, wie bisher, dem BMG bis zum 15.4. eines Jahres vorzulegen, das es unverzüglich an die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes (Bundestag und Bundesrat) weiterzuleiten hat. Nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist in der Neufassung der Vorschrift eine Stellungnahme des BMG zu dem Gutachten. Sie wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 12a

Das letzte Gutachten aus dem Jahre 2018 hat den Titel "Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung" und befasst sich u. a. mit der Krankenhausplanung, der ambulanten Angebotskapazitätsplanung und Vergütung, sowie der bedarfsgerechten Ausgestaltung der Notfallversorgung.

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