Rz. 51

Erforderlich für den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist zunächst ein hinreichend bestimmter "fiktionsfähiger" Antrag. Auch wenn die Rechtsprechung mit Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht mehr vom Vorliegen eines fingierten Verwaltungsaktes ausgeht, ist zur Bestimmung der Reichweite des Kostenerstattungsanspruchs in vergleichbarer Weise wie bei der Ermittlung eines Verfügungssatzes eines fingierten Verwaltungsaktes erforderlich, dass der Antrag die begehrte Leistung hinreichend bestimmt (BSG, Urteil v. 25.3.2021, B 1 KR 22/20 R, Rz. 16) und den Betroffenen unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten hiernach auszurichten. Aus dem Antrag muss sich daher ergeben, welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, hingegen aber z. B. nicht, ob die Maßnahmen ambulant oder stationär oder durch einen bestimmten Behandler erbracht werden sollen (BSG, Urteil v. 27.8.2019, B 1 KR 1/19 R; BSG, Urteil v. 26.9.2017, B 1 KR 8/17 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge