Rz. 7

Regionale Pflegeausschüsse nach Abs. 3 können für die Koordinierung der örtlichen pflegerischen Versorgung eine sinnvolle Ergänzung zu den Landespflegeausschüssen sein. An den regionalen Pflegeausschüssen können alle entscheidenden Akteure der Pflege vor Ort mitwirken sowie regionale Unterschiede besser berücksichtigt und sozialraumorientierte Versorgungsstrukturen durch eine engere Zusammenarbeit optimiert werden. Die Kreise und kreisfreien Städte verfügen durch ihre Rolle als Träger der Daseinsvorsorge und kommunalen Altenhilfe über die Nähe zu den sozialräumlichen Strukturen und die Kenntnis der (pflegerischen) Versorgungssituation vor Ort.

Aufgrund ihres Charakters und des Einvernehmlichkeitsprinzips der regionalen Pflegeausschüsse können sie zu einer besseren Abstimmung der pflegerischen Infrastruktur und der Versorgung beitragen. Gleichzeitig obliegt es den Ländern, ihrerseits Regelungen zur Beteiligung der Kreise und kreisfreien Städte an der Planung, Entwicklung und Umsetzung der regionalen Versorgungsstrukturen zwecks deren Verbesserung vorzusehen.

Eine solche Beteiligung gewährleistet eine verbesserte Koordinierung und Zusammenarbeit mit den für die Hilfe zur Pflege und für die Altenhilfe jeweils zuständigen Trägern der Sozialhilfe und den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die örtliche Altenhilfe. Die in den regionalen Pflegeausschüssen gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Beteiligten können für die Beratung in den Landespflegeausschüssen nutzbar gemacht werden. Die Einrichtung regionaler Pflegeausschüsse und die Sicherstellung der Mitarbeit der Landesverbände der Pflegekassen bilden eine Empfehlung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege ab. (BT-Drs. 18/9518 S. 62).

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