Rz. 2

§ 73 behandelt 3 voneinander unabhängige Sachverhalte, deren einzelne Regelungstatbestände in keinem Sachzusammenhang stehen und auch nur einen bedingten Bezug zu der die Vorschrift tragenden Überschrift herstellen.

Abs. 1 schreibt für Versorgungsverträge das Schriftformerfordernis fest. Abs. 2 behandelt die Frage des Rechtsschutzes. Die Abs. 3 und 4 schließlich sehen für bestehende Pflegeeinrichtungen Bestandsschutzregelungen vor.

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