Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 regelt dem Grunde nach eine Selbstverständlichkeit. Danach haben die Medizinischen Dienste die ihnen nach dem SGB XI zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, was sich aber auch aus der jeweiligen konkreten Aufgabenzuweisung ergibt. Nach Abs. 1 Satz 2 haben sie zudem den Medizinischen Dienst Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Das Gesetz definiert nicht, in welcher Form diese Unterstützung zu erfolgen hat. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich insoweit keine Konkretisierung.

 

Rz. 4

Mit Abs. 2 wird wiederum klargestellt, dass der Medizinische Dienst Bund die ihm ausdrücklich nach § 53d zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Auch dieser Regelung hätte es angesichts des § 53d nicht bedurft.

 

Rz. 5

Abs. 3 regelt den Übergang vom alten zum neuen Recht. Dadurch sollen Zuständigkeits- und Regelungslücken vermieden werden (BT-Drs. 19/13397 S. 99). Eine solche Regelung war notwendig geworden, weil die Übernahme der Aufgaben von der tatsächlichen Konstituierung der Medizinischen Dienste abhängt. Dazu stellt das Gesetz in Satz 1 für die Aufgabenübernahme auf das Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung der Satzung erfolgt, ab. Um eine unterbrechungsfreie Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen (BT-Drs. 19/13397 S. 99), schreibt Abs. 3 S. 2 und 3 die Fortgeltung des bis zum 31.12.2019 anwendbaren Rechts bis zum in Satz 1 genannten Datum fest. Abs. 3 Satz 4 legt zudem die Fortgeltung der nach altem Recht erlassenen Richtlinien bis zum Neuerlass durch den Medizinischen Dienst Bund fest.

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