Rz. 7

Die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung ist Zweck einer ambulant betreuten Wohngruppe. Voraussetzung ist dazu, dass die Bewohner der Wohngruppe eine Person zur Erbringung von gemeinschaftlichen Aufgaben beauftragen. Diese allgemein organisatorischen, verwaltenden, betreuenden oder das Gemeinschaftsleben fördernden Tätigkeiten oder hauswirtschaftlichen Unterstützungen sind unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung und müssen über die üblichen Leistungen der Pflegesachleistung hinaus erbracht werden. Bei der hauswirtschaftlichen Unterstützung sind die Pflegebedürftigen in die Tätigkeiten einzubeziehen, z. B. beim gemeinschaftlichen Kochen. Unterstützung ist die teilweise Übernahme, aber auch die Beaufsichtigung der Ausführung von Verrichtungen oder die Anleitung zur Selbstvornahme.

Die beauftragte Person muss nicht rund um die Uhr anwesend sein – eine Rufbereitschaft reicht jedoch nicht aus. Es muss auch keine ausgebildete Pflegefachkraft (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger) die Tätigkeit übernehmen. Die beauftragte Person kann – muss aber nicht – bei einem Pflegedienst beschäftigt sein.

Die beauftragte Person wird aufgrund einer gesonderten vertraglichen Grundlage tätig. Die entstandenen Kosten sind nicht konkret nachzuweisen. Die Pflegekasse kann jedoch Unterlagen anfordern, aus denen der Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift sowie die vereinbarten Aufgaben hervorgehen.

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