Rz. 4

Für die Durchführung des Modellvorhabens stellt der Gesetzgeber im Zeitraum 2020 bis 2024 zusätzlich 10 Mio. EUR aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zur Verfügung (Satz 1). Für die Förderung gilt § 8 Abs. 3 gemäß Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung und Durchführung der Maßnahmen in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfolgt (vgl. Rz. 3).

Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge