Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu eingefügt. Durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I. S. 2789) wurden Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

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