Rz. 14

Im Bereich der ambulanten Pflege sind der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen nach Abs. 2 Satz 4 berechtigt, die Qualität der Leistungen mit Einwilligung der von dem Pflegedienst versorgten Person auch in deren Wohnung zu überprüfen. Aus dieser Regelung folgt, dass die in Abs. 2 für den teil- und vollstationären Bereich normierten Prüfbefugnisse grundsätzlich auf Qualitätsprüfungen im ambulanten Bereich übertragbar sind (vgl. Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand 11/17, § 114a Rz. 14). Fraglich ist, ob entsprechend der für den stationären Bereich in Abs. 2 Satz 3 getroffenen Regelung auch im ambulanten Bereich bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise ein Zutrittsrecht zu der Wohnung der von dem Pflegedienst versorgten Person angenommen werden kann (so wohl Gutzler, a. a. O.). Die Annahme eines solchen Zutrittsrechts ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 13 GG problematisch, da es mangels eines Verweises damit an einem ausdrücklichen Erlaubnistatbestand fehlt. Die Anwendbarkeit der Regelungen zu den weiteren Prüfbefugnissen des Abs. 3 sowie der Regelungen zu den bei Ausübung der Prüfbefugnisse nach Maßgabe des Abs. 1 und 3a zu beachtenden Formerfordernisse folgt bereits aus dem grundsätzlich alle zugelassenen Pflegeinrichtungen erfassenden Wortlaut der Vorschrift, soweit sich nicht ausdrücklich aus einzelnen Regelungen oder aus der Natur der Sache etwas Anderes ergibt.

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