Rz. 2

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) wurde der Qualitätsausschuss verpflichtet, neue Systeme der Qualitätsmessung und -darstellung durch unabhängige Wissenschaftler auch im Bereich der ambulanten Pflege entwickeln zu lassen (vgl. § 113b Abs. 4). Zwar ist die wissenschaftliche Vorarbeit für den ambulanten Bereich einschließlich der Durchführung einer Pilotstudie abgeschlossen und dem Qualitätsausschuss liegen die Ergebnisse aus dem Entwicklungsauftrag und der Pilotierung vor; allerdings steht der Abschluss des Verfahrens zur Entwicklung von Instrumenten zur Prüfung der Qualität in der ambulanten Pflege gemäß § 113b Abs. 4 Satz Nr. 3 noch aus (zum aktuellen Entwicklungsstand vgl. Verlautbarung der Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege unter www. gs-qsa-pflege/erweiterter Qualitätsausschuss/Qualität in der Pflege/aktuelle Projekte).

Um in der Übergangszeit ab Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes zum 11.5.2019 die Qualität für die neu in die Regelversorgung aufgenommenen Betreuungsdienste zu gewährleisten, wurde zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten die Übergangsregelung des § 112a in das Gesetz eingefügt (vgl. BR-Drs. 504/18 S. 179).

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