Rz. 7

Der GKV-Spitzenverband veranlasst eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards (Satz 1). Ziel ist die Erreichung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirksamkeit der Therapieangebote nach Abs. 1 (Satz 2). Dabei sind die Besonderheiten der pädophilen Sexualstörungen zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf den Charakter der Pädophilie als eine mit potenziell strafrechtlich relevantem Verhalten verbundene psychische Störung können sich methodische und ethische Grenzen der Evaluierung ergeben (BT-Drs. 18/10289 – neu). Eventuell hieraus resultierende methodische Beschränkungen sind zu tolerieren. Weitere Beschränkungen können sich aus der zu beachtenden Anonymität der Betroffenen als wichtige Bedingung für die Inanspruchnahme des Angebotes medizinisch-therapeutischer Leistungen ergeben.

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