Rz. 10

Die entsandte Person erhält eine Vergütung und angemessenen Ersatz der Kosten (Satz 1). Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine Versicherung gegen Haftungsfälle im Rahmen der Ausübung der Entsendung. Zahlungspflichtig ist der GKV-Spitzenverband. Ein Weisungsrecht des GKV-Spitzenverbandes entsteht dadurch nicht.

 

Rz. 11

Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem GKV-Spitzenverband festgesetzt (Satz 2). Der GKV-Spitzenverband trägt außerdem die übrigen Kosten der Entsendung (Satz 3).

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