Rz. 49

Das Mutterschaftsgeld hat die Aufgabe, der werdenden bzw. jungen Mutter den Verdienst zu ersetzen, der ihr während der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) bzw. während der besonderen Phase der Schutzbedürftigkeit (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) entgeht. Insofern hat das Mutterschaftsgeld eine Entgeltersatzfunktion. Arbeitet eine Frau nicht, steht ihr grundsätzlich auch kein Mutterschaftsgeld zu.

Dieses Ergebnis ist jedoch nicht mit den Fällen zu vereinbaren, in denen die Mutter zum Zeitpunkt des leistungsauslösenden Tatbestands wegen der Zwänge von Arbeitsunfähigkeit etc. oder wegen Pflegetätigkeiten ihre Arbeit nach der letzten Entbindung noch nicht aufgenommen hat und bei Eintritt des erneuten leistungsauslösenden Tatbestands eine Mitgliedschaft wegen des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Pflegeunterstützungsgeld (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V) besteht. Deshalb soll in diesen Fällen Mutterschaftsgeld gezahlt werden (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 11./12.11.1996, Die Leistungen 1997 S. 211 = BB 1997 S. 530). Begründet wird das mit den Zwängen von Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation etc. und dem damit verbundenen gesellschaftlichen Schutz, den dieser unfreiwillig von den Wechselfällen des Lebens betroffene Personenkreis genießt. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass sich die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar an das Ende der Schutzfrist wegen der letzten Entbindung anschließt. Eine bestehende Mitgliedschaft, die zum Zeitpunkt des leistungsauslösenden Tatbestandes nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 begründet ist, reicht aus.

In diesen Fällen verdrängt das zu zahlende Mutterschaftsgeld die anderen oben erwähnten Entgeltersatzleistungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, § 52 Nr. 2 SGB VII, § 16 Abs. 4 BVG (ab 1.1.2024: § 47 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 64 Abs. 1 SGB XIV), § 65 Abs. 4 SGB IX.

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