Rz. 9

KBV und KZBV sind ebenfalls berechtigt, versichertenbezogene Daten auszuwerten (Satz 1). Es gelten die Voraussetzungen wir für KV und KZV (Abs. 2 Satz 1). KV und KZV stellen die erforderlichen Daten anonymisiert zur Verfügung (Satz 2). Eine Weitergabe an Dritte, die an der Entwicklung digitaler Innovationen beteiligt sind, ist unzulässig (Satz 3).

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