Rz. 3

§ 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3 ist nur auf Ausbildungen anwendbar, die nach dem 30.6.2020 (Inkrafttreten des Gesetzes) begonnen wurden (Satz 1). Wurde die entsprechende Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen, ist die Beitragszahlung maßgeblich (Satz 2). Wurden Beiträge gezahlt, gilt § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3 ab Beginn der Beitragszahlung (Nr. 1). Wurden keine Beiträge gezahlt, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt (Nr. 2).

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