Rz. 5

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Mitgliederbestand um "passive" freiwillige Mitgliedschaften zu bereinigen (§ 191 Nr. 4), die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung durch § 188 Abs. 4 Satz 1 (obligatorische Anschlussversicherung) fortgeführt wurden. Der Bestand ist um Mitgliedschaften zu bereinigen, die weder zur Beitragszahlung noch zur Inanspruchnahme von Leistungen geführt haben. Die Maßnahme ist für die Zeit vom 1.8.2013 (Inkrafttreten von § 188 Abs. 4) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nach § 188 Abs. 4 Satz 4 und § 191 Nr. 4 am 1.1.2019 durchzuführen. Entsprechende Mitgliedschaften sind rückwirkend aufzuheben (BT-Drs. 19/4454 S. 30).

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