Rz. 11

Nutzungsberechtigte (Abs. 1) dürfen Daten verarbeiten, wenn die Daten für die jeweilige Zuständigkeit erforderlich sind und einem in der Vorschrift genannten Zweck dient. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig zur

  • Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner,
  • Verbesserung der Qualität der Versorgung,
  • Planung von Leistungsressourcen, z. B. Krankenhausplanung,
  • Forschung, insbesondere für Längsschnittanalysen über längere Zeiträume, Analysen von Behandlungsabläufen oder Analysen des Versorgungsgeschehens,
  • Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Analyse und Entwicklung von sektorenübergreifenden Versorgungsformen sowie von Einzelverträgen der Krankenkassen,
  • Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung.

Die Aufzählung ist abschließend. Andere Zwecksetzungen sind nicht zulässig.

 

Rz. 12

Aus dem Regelungskontext und dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass nur an die Antragsteller übermittelte Daten verarbeitet werden dürfen. Diese Daten werden den Antragstellern von dem Forschungsdatenzentrum zugänglich gemacht. Nur auf diese Daten bezieht sich im Sinne der sog. Doppeltür-Theorie die im weiten Begriff der Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltene Erhebungsbefugnis. Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden durch die Verwendung des weiten Begriffes der Verarbeitung nicht geschaffen (BT-Drs. 19/13438 S. 74).

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