Rz. 10

Das Forschungsdatenzentrum löscht die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren. Grundsätzlich sind die Einzelangaben nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben des Forschungsdatenzentrums nicht mehr erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Erforderlichkeit der Bereitstellung von pseudonymisierten Einzelangaben nach spätestens 30 Jahren auch für wissenschaftliche Forschungszwecke nicht mehr gegeben ist (BT-Drs. 19/13438 S. 73). Konkrete datenspezifische Fristen können innerhalb dieses Rahmens in der Datentransparenzverordnung festgelegt werden. Aggregierte und faktisch anonymisierte Daten sind von der Löschpflicht nicht betroffen.

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