Rz. 4

Die beteiligten Verantwortlichen benennen einen Hauptverantwortlichen und melden diesen der für die Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde. Maßgeblich ist der in Art. 4 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 definierte Begriff der "Hauptniederlassung", auf den sich § 40 Abs. 2 Satz 1 BDSG bezieht. Die Hauptniederlassung befindet sich an dem Ort, an dem die maßgebliche Willensbildung erfolgt. Zuständig für das gesamte Forschungsvorhaben ist danach die Aufsichtsbehörde des Hauptverantwortlichen. Die Regelung erfordert eine einheitliche und übereinstimmende Willensbildung unter den Verantwortlichen und entsprechende Willenserklärungen aller Beteiligten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde.

 

Rz. 4a

Regelungen für den Fall der Nichteinigung sind nicht vorgesehen. Sie sind als verzichtbar angesehen worden, da ein Forschungsvorhaben auf freiwilliger Basis und erst dann zustande kommt, wenn die Beteiligten sich über alle Punkte geeinigt haben (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 287a Rz. 14).

 

Rz. 4b

Die beteiligten Krankenkassen und Krankenhausträger werden faktisch je nach aufsichtsbehördlicher Zuordnung zwischen einer oder mehreren Landesaufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung wählen können (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 287a Rz. 17).

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