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Die Norm regelt die Haftung der Krankenkassen als Einzugsstellen bei verschuldeten Beitragsrückständen durch die Erhebung von Säumniszuschlägen. Damit werden der ordnungsgemäße Einzug und die Weiterleitung des Beitrags an den Gesundheitsfonds sichergestellt und Belastungen des Bundes als Liquiditätsgarant des Gesundheitsfonds vermieden (BT-Drs. 16/10609; § 271 Abs. 3). Hintergrund ist die Treuhänderstellung der Krankenkassen beim Einzug des Krankenversicherungsbeitrags gegenüber dem Gesundheitsfonds. Die Norm wird unabhängig vom entstandenen Schaden und von Verschulden angewendet.

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