Rz. 16

Vor dem Hintergrund des großen Interesses der epidemiologischen Forschung an den Ergebnissen und Daten von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen verpflichtet Abs. 5 den Gemeinsamen Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle, alle 2 Jahre einen Bericht über den Stand der Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zu veröffentlichen. Dadurch soll Forschung und Wissenschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die im Zusammenhang mit der systematischen Erfassung und Kontrolle der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Krebsfrüherkennungsprogramme erhobenen und anonymisierten Daten für weitergehende Forschungen zu nutzen. Dies gilt insbesondere für entsprechende nicht-kommerzielle Forschungsvorhaben mit aussagekräftigen und versorgungsrelevanten Fragestellungen. Nach Abs. 5 Satz 2 ist für die Nutzung dieser Daten allerdings Voraussetzung, dass der Antragsteller das berechtigte wissenschaftliche Interesse an der Nutzung darlegt. Wird dem Antrag entsprochen, werden ausschließlich anonymisierte Daten zur Verfügung gestellt, die keinerlei Zuordnung zu einzelnen Versicherten zulassen (Abs. 5 Satz 2).

 

Rz. 17

Der erst im Gesetzgebungsverfahren durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss, BT-Drs. 17/12221 S. 23) eingebrachte Abs. 5 Satz 3 verlangt vom Gemeinsamen Bundesausschuss oder der von ihm beauftragten Stelle im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung und zur Erleichterung der zeitlichen Planung von solchen Forschungsvorhaben eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von 2 Monaten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung eines Antrags ist die Entscheidung zu begründen.

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