Rz. 24

Beitragspflicht besteht nach dem Grundsatz des § 223 Abs. 3 nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (4.687,50 EUR monatlich im Jahre 2020; 4.837,50 EUR in 2021). Satz 5 nimmt darauf Bezug und regelt für den Fall, dass Versicherungspflichtige Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen erhalten und diese zusammen mit der Rente den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, dass die Krankenkasse auf Antrag die Beiträge aus Versorgungsbezügen zwischen den Zahlstellen aufzuteilen hat. Die Aufteilung der Beiträge bedeutet nicht, dass die Krankenkasse die "beitragspflichtigen Anteile" an den Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verwaltungsakt festlegen darf, sondern die Höhe der Beiträge als solche festlegen muss (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 12 KR 23/12 R).

 

Rz. 25

Das BSG hat in der Entscheidung jedoch bestätigt, dass in den Fällen, in denen mehrere Versorgungsbezüge das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen, in analoger Anwendung der Regelung über die Rechtsfolgen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze aus "mehreren" Versicherungsverhältnissen nach § 22 Abs. 2 SGB IV anwendbar sind. Danach erfolgt eine Minderung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen (bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze) nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Einnahmen zueinander. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei einem der Versorgungsbezüge die Beiträge (z. B. die Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – AdL-Rente) nur nach geringeren Beitragssätzen (§ 248 Satz 2) zu berechnen sind.

 

Rz. 26

Der Antrag auf Beitragsaufteilung kann sowohl von der Zahlstelle als auch vom Mitglied gestellt werden. Die Zahlstelle, die an den Beiträgen nicht wirtschaftlich beteiligt ist, wird einen solchen Antrag im Interesse des Versorgungsbezugsempfängers stellen, wenn ihr ein weiterer Versorgungsbezug bekannt ist und ihr Beitragseinbehalt aus dem vollen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zu einer nicht gewollten Kürzung des Auszahlungsbetrages führt. Da in den Fällen des Satzes 5 (mindestens) 2 Zahlstellen vorhanden sind, kann von jeder dieser Zahlstellen ein Antrag auf Beitragsaufteilung gestellt werden. Die Krankenkasse hat dann die andere(n) Zahlstelle(n) an diesem Antragsverfahren zu beteiligen. Ein Mitglied wird einen solchen Antrag schon aus wirtschaftlichem Interesse stellen, denn er erhält höhere laufende Versorgungsbezüge ausgezahlt und ist nicht auf das Beitragserstattungsverfahren nach § 256 Abs. 2 Satz 4 verwiesen.

 

Rz. 27

Das Verfahren der Beitragsaufteilung nach Abs. 1 Satz 5 ist nur anwendbar, wenn (mindestens) 2 Zahlstellen im Inland auch zur Beitragszahlung nach § 256 verpflichtet sind. In den Fällen von Versorgungsbezügen aus dem Ausland ist das Zahlstellenverfahren nicht anwendbar. Hier hat (und kann) die Krankenkasse bereits bei der Festsetzung der Beiträge aus ausländischen Versorgungsbezügen durch Beitragsbescheid die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen nicht eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung für das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze ursächlich ist, sondern auch andere Einnahmen.

 

Rz. 28

Wird ein solcher Antrag auf Beitragsaufteilung nicht gestellt, kann es zu einer Überzahlung von Beiträgen kommen, weil dann, neben dem Rentenversicherungsträger auch jede Zahlstelle für sich die Beiträge aus dem Zahlbetrag errechnen und abführen muss. Wird in diesen Fällen die Beitragsbemessungsgrenze bei der Beitragserhebung überschritten, ist das Mitglied auf das Erstattungsverfahren nach § 256 Abs. 2 Satz 4 verwiesen; dies kann auch unabhängig vom Rentenbezug der Fall sein.

 

Rz. 29

Soweit ein Versorgungsbezug bereits zusammen mit der Rente die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird zur Vermeidung von Überzahlungen im Rahmen des Zahlstellenverfahrens bereits im Zusammenhang mit der Angabe über den Umfang der Beitragspflicht (§ 202 Abs. 1 Satz 4) der Zahlbetrag der Rente angegeben, sodass die Beiträge aus den Versorgungsbezügen auf den danach noch beitragspflichtigen Anteil gekürzt werden können. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass der Zahlbetrag der Rente keinen Schwankungen mit Auswirkungen auf die Beiträge unterliegt.

 

Rz. 30

Die eine Beitragserhebung über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus innerhalb des Zahlstellenverfahren in Satz 5 vorgesehenen Regelungen finden nur Anwendung, wenn auch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Die Zahlung einer Rente ist seit dem 1.7.2019 jedoch nicht mehr Voraussetzung für die Anwendung des Zahlstellenverfahrens. Das hat zur Folge, dass bei den Krankenversicherungspflichtigen, die keine Rente beziehen, aber das Zahlstellenverfahren für Versorgungsbezüge Anwendung findet, die in Satz 5 vorgesehenen Schutzmechanismen nicht wirken. Im Zusammenhang mit der Ausweitung des Zahlstellenverfahrens sind (z. B. für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte oder Stud...

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