Rz. 18

Die Nacherhebung rückständiger Beiträge aus der Rente ist ausgeschlossen, wenn die Rente nicht mehr gezahlt wird. Der Rentner wird durch die Beendigung der Rentenzahlung von der Beitragstragungspflicht jedoch nicht frei. Vielmehr sind in diesem Fall die Beiträge von der Krankenkasse einzuziehen (Satz 2). Dies gilt auch dann, wenn bei einer Rentennachzahlung für abgelaufene Zeiträume der Einbehalt unterlassen wurde. Damit die Krankenkasse von ihrem Recht des Beitragseinzugs Kenntnis erhält, hat der Rentenversicherungsträger das Ende, den Entzug oder Wegfall der Rente der Krankenkasse mitzuteilen (§ 201 Abs. 4 Nr. 4).

 

Rz. 19

Der Einzug durch die Krankenkasse bedeutet, dass diese ihre Beitragsforderung gegenüber dem Versicherten selbst durch Beitragsbescheid geltend machen kann und muss und auch unmittelbar Zahlung an sich verlangen kann. Der Beitragseinzug ist allerdings auf den Beitragsanteil beschränkt, den der Rentner nach § 249a zu tragen hatte, also die Hälfte des Beitrags aus der Rente.

 

Rz. 20

Die Geltendmachung der Beiträge durch die Krankenkasse nach Einstellung der Rente ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Rentenversicherungsträger diese zuvor wegen § 51 Abs. 2 SGB I nicht zusätzlich einbehalten konnte. Die wirtschaftliche Lage des früheren Rentners kann sich nämlich so verbessert haben (z.B. Beschäftigungsaufnahme), dass diese Beitragsansprüche auch realisiert werden können, z.B. auch zusammen mit einer Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung.

 

Rz. 21

Um allerdings die Verjährung der Beiträge zu verhindern, ist die vorherige Feststellung der rückständigen Beiträge durch einen die Verjährung hemmenden Bescheid, der bei Bestandskraft zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führt (§ 52 SGB X) erforderlich. Bei der Durchsetzung der Beitragsforderung sind allerdings wiederum die Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I zu beachten.

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