Rz. 4

Anspruchsberechtigt sind gemäß Abs. 1 Satz 1 Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5), die der Pflegestufe I, II oder III bzw. ab 1.1.2017 einem der 5 Pflegegrade, der mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt wird, nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten.

Für die Versicherten, bei denen bis zum 31.12.2016 nicht mindestens die Pflegestufe I festgestellt worden war, reichte es bis zur Änderung ab 1.1.2017 (vgl. Rz. 2) aus, dass bei ihnen eine dauerhaft erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden war. Dies betraf gemäß § 45a SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hatten, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt hatten, bei denen jedoch nur ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bestand, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreichte.

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