Rz. 22

Nach Abs. 1 Satz 3 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der ständigen Kommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 IfSG unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit. Abs. 3 Satz 14 lässt diese Verpflichtung entfallen für die Zeit, in der ein Anspruch auf die Schutzimpfung nach Abs. 3 Satz 2 besteht. Nach dem Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsordnung nach Abs. 3 Satz 2 hat er hingegen nach Abs. 3 Satz 14 die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von Schutz Impfungen für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Frist in Abs. 1 Satz 5 gilt dabei nicht.

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