Rz. 19

Durch den Beschluss des 14. Ausschusses ist die ursprüngliche Regelung insofern erweitert worden, als nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1c das BMG durch Rechtsverordnung auch einen Anspruch auf Schutzmasken regeln kann. Dadurch soll erreicht werden, das Ansteckungsrisiko für Personen zu vermindern, für die ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf mit SARS-CoV-2 besteht. Bislang war ein derartiger Anspruch nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruchsberechtigt sind Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, darüber hinaus nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 auch diejenigen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die daraus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als versicherungsfremde Leistungsaufwendungen entstehenden Kosten sind nach Abs. 3 Satz 12 aus Bundesmitteln zu erstatten (vgl. auch amtliche Begründung in BT-Drs. 19/24334 S. 93). Eine Erstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen nach Satz 2 bleibt unberührt. Sofern in der Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1c ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist gemäß Abs. 3 Satz 5 das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Ferner kann eine Zuzahlung durch einen berechtigten Personenkreis vorgesehen werden. Wird in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt, ist vor ihrem Erlass auch der Deutsche Apothekerverband anzuhören (Abs. 3 Satz 9)

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