Rz. 11

Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Übertragung von Aufgaben der Krankenkasse an Arbeitsgemeinschaften oder Dritte, soweit es die Versorgung der Versicherten betrifft (Satz 2). Dieser "Kernbereich" (so Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/3100 S. 159) der Erfüllung der Ansprüche der Versicherten, der zwingend durch die Krankenkasse selbst wahrzunehmen ist, wird allerdings nicht näher definiert oder bestimmt. Unbestritten dürfte insoweit sein, dass weder Auskunfts- oder Beratungsansprüche (§§ 13, 14 SGB I) noch die Bewilligung oder Genehmigung von Leistungsansprüchen generell an Dritte übertragen werden dürfen (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 197b Rz. 4, Stand: April 2012). Dem würde wohl schon entgegenstehen, dass dadurch wohl auch die Rechte der Versicherten beeinträchtigt werden.

 

Rz. 12

Der Ausschluss der Übertragung von Aufgaben an Dritte im Zusammenhang mit der Versorgung der Versicherten muss vor dem Hintergrund des Sachleistungsgrundsatzes (§ 2 und Komm. dort) allerdings als unter gesetzlichem Vorbehalt stehend angesehen werden. Die Leistungserbringung an Versicherte erfolgt nach dem Grundsatz der §§ 2, 69 durch zugelassene Leistungserbringer, die dem Grunde nach als Dritte anzusehen sind und die kraft Gesetzes bereits wesentliche Aufgaben der Leistungserbringung für die Krankenkassen insgesamt wahrnehmen. Eine Einzelübertragung ist daher gar nicht mehr möglich.

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