Rz. 71

Von der Bindungsfrist des Satzes 1 und der Nachweispflicht einer Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nach Satz 4 werden für Versicherungsberechtigte in Satz 6 Ausnahmen bei Kündigungen für den Fall einer möglichen Familienversicherung nach § 10 oder des Verlassens der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Der Gesetzgeber hielt diese Besonderheiten für die Kündigung für erforderlich, da auch Pflichtversicherte nach Ende der Pflichtversicherung unmittelbar familienversichert sein können oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden. Der Gesetzgeber hat bei diesen Regelungen recht eindeutig die Bindungswirkung eines ausgeübten Wahlrechts als immer auch mit einer Mitgliedschaft verknüpft angesehen, so dass er glaubte, Ausnahmen von der Bindungsfrist für die Mitgliedschaft vorsehen zu müssen. Da die Bindungswirkung jedoch lediglich die Zuständigkeit betrifft und die Mitgliedschaft davon unabhängig ist, hätte es der Ausnahmeregelungen in Satz 6 dem Grunde nach nicht bedurft. Da in diesen Fälle der Kündigung jedoch Besonderheiten gelten, muss der Kündigende angeben, dass und aus welchem dieser Gründe die Kündigung erfolgt.

 

Rz. 72

Die dem Grunde nach noch wirksame Bindungsfrist soll ausnahmsweise nicht gelten, wenn die freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung durch Kündigung beendet werden soll. Da die Bindungswirkung als Zuständigkeitsbestimmung nicht zugleich auch die Pflicht zu einer Mitgliedschaft von entsprechender Dauer begründet, bleibt das Recht auf Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft durch Kündigung (§ 191 Nr. 4 i.V.m. Satz 2) bestehen. Die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft ist deswegen erforderlich, weil diese selbst die Familienversicherung ausschließt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2). Ergänzend ist dazu sogar in § 191 Nr. 4 den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt worden, die Kündigungsfrist durch Satzung weiter zu verkürzen (vgl. Komm. § 191).

 

Rz. 73

Für eine Kündigung zugunsten einer Familienversicherung müssen die Voraussetzungen der Familienversicherung vorliegen (vgl. dazu Komm. § 10). Das kann bei einer bestehenden freiwilligen Versicherung dann der Fall sein, wenn überhaupt durch Ehegatten, Lebenspartner oder einen Elternteil als Stammversicherter eine Familienversicherung vermittelt werden kann oder wegen Einkommensminderung oder -wegfalls die Familienversicherung nicht mehr ausgeschlossen ist. Auch das Ende einer zur Krankenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung oder deren Unterbrechung wegen Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit (Erziehungsurlaub) bei vorheriger freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung können die Voraussetzungen der Familienversicherung begründen. Obwohl an sich die Kündigung bedingungsfeindlich ist, ist es möglich, bei Streit oder Unklarheiten über das Bestehen einer Familienversicherung die Kündigung unter der Rechtsbedingung des Bestehens der Familienversicherung auszusprechen.

 

Rz. 74

Es gilt die Kündigungsfrist des Satzes 2, soweit nicht nach § 191 Nr. 4 die Satzung diese Kündigungsfrist verkürzt. Grundsätzlich gilt auch die Pflicht zur Ausstellung einer Kündigungsbestätigung nach Satz 3. Diese kann aber nur insoweit Bedeutung haben, als damit der Krankenkasse der Familienversicherung bestätigt wird, dass und ab wann der Ausschlusstatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 entfällt.

 

Rz. 75

Die Ausnahmen von der Bindung für die Kündigung von Versicherungsberechtigten, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, ist nicht präzise gefasst. Versicherungsberechtigte i.S. des § 9 haben lediglich das Recht, eine freiwillige Mitgliedschaft zu begründen. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, kommt es schon nicht zu einer Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, so dass es auch keiner Kündigung bedarf. Ausgehend von der gesetzgeberischen Gleichsetzung von Bindung und Mitgliedschaft (vgl. Anm. 71) werden von der Regelung die Personen erfasst, die an die als Pflichtversicherte gewählte Krankenkasse auch als Beitrittsberechtigte nach §§ 9, 188 für die freiwillige Mitgliedschaft noch gebunden wären, und auch die freiwillig versicherten Mitglieder, für die die Bindungsfrist noch gelten würde. Diese haben die Bindungsfrist für eine zulässige Kündigung nicht einzuhalten, wenn gar keine freiwillige Mitgliedschaft begründet wird oder wenn sie die bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich beenden wollen. Insoweit bestätigt diese Regelung letztlich nur, dass die Bindung an ein Krankenkassenwahlrecht als Zuständigkeitsregelung nicht auch zu einer Pflicht zur Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer Bindung für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft führt.

 

Rz. 76

Auch bei der Kündigung freiwillig Versicherter ist eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Diese wird zwar nicht mehr für die Vorlage bei einer neu zu wählenden Krankenkasse ausgestellt. Im Falle des Verl...

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