Rz. 33

Die Pflicht des Versicherungspflichtigen zur unverzüglichen Vorlage einer Bescheinigung bei der zur Meldung verpflichteten Stelle nach Satz 1 besteht nach dem Wortlaut und wie nach früherem Recht unabhängig davon, ob ein Krankenkassenwahlrecht besteht, ausgeübt wurde oder werden konnte. Die Regelung korrespondiert allerdings, wie sich aus Satz 2 ergibt, mit der Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 Satz 3 bei Eintritt einer Versicherungspflicht. Die unveränderte Zuständigkeit der gegenwärtigen Krankenkasse für diese Versicherungspflicht, weil wegen der noch bestehenden Bindungs oder Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 4 Satz 1 u. 2) keine sofortige Wahl einer anderen Krankenkasse möglich ist oder die Mitgliedschaft nahtlos fortgesetzt werden soll, ist durch eine Mitgliedsbescheinigung daher ebenso nachzuweisen wie die Mitgliedschaft bei einer wirksam neu gewählten Krankenkasse. Dies ermöglicht dem Meldepflichtigen, die Meldung bei der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.

 

Rz. 34

Ein Zusammenhang zwischen der wirksamen Ausübung von Wahlrechten und der Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung bestand und besteht jedoch nicht. Die Krankenkassenzuständigkeit hängt allein von einem wirksam ausgeübten Wahlrecht zur Begründung oder zum Wechsel der Krankenkasse ab, mit dem die Mitgliedschaft/Zuständigkeit begründet wird. Dies folgt aus dem Kontrahierungszwang nach Abs. 1 Satz 2, der nicht relativiert ist. Daher kann die unverzügliche Vorlage einer Mitgliedschaftsbescheinigung bei der meldepflichtigen Stelle auf Zuständigkeiten oder den Krankenkassenwechsel keinen Einfluss haben.

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