Rz. 1

Die Vorschrift enthält eine Reihe von Sonderregelungen im Zusammenhang mit gewillkürten und gesetzlichen Zuständigkeiten. So werden die wählbaren Krankenkassen nach § 173 Abs. 2 erweitert, durch Ausnahmen von gesetzlichen Zuständigkeiten überhaupt erst Wahlrechte für einen eingeschränkten Personenkreis eröffnet und See-Krankenkasse und Bundesknappschaft als Krankenkassen mit an sich nur gesetzlicher Zuständigkeit auch zu wählbaren Krankenkassen gemacht. Die Vorschrift ist daher insgesamt als eine Erweiterung der Wahlrechte nach § 173 undals Ausnahmevorschrift zu §§ 176, 177 anzusehen. Für die Ausübung der besonderen Wahlrechte gilt § 175.

 

Rz. 2

§ 174 ist durch Art. 1 Nr. 116 GSG vom 21.12.1992 (BGBI. I S. 2266) im Zusammenhang mit der Neuregelung des Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels mit Wirkung ab 1.1.1996 (Art. 35 Abs. 6 GSG) neu gefaßt worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge