Rz. 37

Studenten können zusätzlich zu den allgemein wählbaren Krankenkassen auch die Ortskrankenkasse oder eine Ersatzkasse wählen, deren Geschäftsbereich den Sitz der Hochschule umfasst. Die frühere Beschränkung auf die Wahl nur einer Ersatzkasse für Angestellte ist entfallen, so dass auch Arbeiterersatzkassen wählbar sind. Der Sitz der Hochschule wird durch den Gründungsakt bestimmt. Nebenstellen, Vorlesungs- oder Übungsräume der Hochschule begründen nicht den Hochschulsitz.

 

Rz. 38

Der Begriff des Studenten und damit der wahlberechtigte Personenkreis ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 zu bestimmen. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht das Wahlrecht unabhängig davon, ob Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 besteht. Dieses dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass dieses Wahlrecht auch für nicht mehr versicherungspflichtige Studenten gilt, weil die zeitlichen Grenzen der Versicherungspflicht für Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) überschritten sind. Eine vorrangige Versicherungspflicht oder eine nach § 6 Abs. 1 versicherungsfreie Beschäftigung dürfte trotz einer bestehenden Einschreibung als Student nur die Wählbarkeit der Krankenkassen nach Abs. 2 begründen.

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