Rz. 23

Auch Betriebs- und Innungskrankenkassen werden nicht mehr kraft Gesetzes für die in den Betrieben Beschäftigten zuständig, sondern sind nur von diesen wählbar. Voraussetzung der Wählbarkeit ist die Beschäftigung in dem Betrieb, für den die BKK oder IKK errichtet worden ist. Auf die Versicherungspflichtigkeit der Beschäftigung kommt es nicht an. Für welche Betriebe BKK oder IKK errichtet sind, bestimmt sich nach der Errichtungsgenehmigung und der Satzung. Die Problematik des Vorliegens eines unselbständigen Betriebsteils und dessen Zugehörigkeit zur BKK bleibt, ebenso wie die Abgrenzung zwischen handwerklichem und nichthandwerklichem Betrieb auch nach Einführung der Wahlfreiheit für die Frage der Wählbarkeit einerBKK oder IKK bestehen. (vgl. Anm. zu § 147, zu § 157 und Kater, SGb 1991,58).

 

Rz. 24

Für die Wählbarkeit kommt es bei IKKen auch auf die Zugehörigkeit des Betriebsinhabers zur Innung an, da IKKen nur für Betriebe der Innungsmitglieder errichtet sind. Desgleichen ist auch die Tätigkeit in seinem Innungsbetrieb (Handwerksbetrieb) erforderlich, da nur für diese die IKK errichtet ist.

 

Rz. 25

Da der Zugang zu BKK und IKK durch den Betriebsbezug, die Errichtungsvoraussetzungen und die Satzung bestimmt wird, ist eine weitere regionale Bestimmung über Wohn- oder Beschäftigungsort für diese Kassenarten nicht erforderlich. BKK oder IKK können aber auch nach Abs. 2 Nr. 5 und 6, Abs. 4 wählbar sein, ohne dass der Betriebsbezug bestehen muss (zu zusätzlichen Wahlrechten ohne Betriebsbezug vgl. § 174).

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