Rz. 7

Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe kann ausschließlich von der Aufsichtsbehörde der notleidenden Krankenkasse gestellt werden (Satz 1). Bei bundesunmittelbaren Krankenkassen ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zuständig. Bei landesunmittelbaren Krankenkassen ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde (§ 90 Abs. 2 SGB IV) antragsberechtigt.

 

Rz. 8

Über den Antrag und die Gewährung der Hilfe entscheidet der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes (Satz 2). Die Zustimmung oder Beteiligung der hilfebedürftigen Krankenkasse oder der finanzierenden Krankenkassen ist nicht erforderlich.

 

Rz. 9

Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden (Satz 3). Die finanzielle Hilfe kann als Zuschuss, als Darlehen oder als eine Kombination aus Zuschuss und Darlehen gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Finanzhilfenordnung des GKV-Spitzenverbandes nach § 265 a SGB V). Finanzielle Hilfe, die als Darlehen gewährt wurde, kann in einen Zuschuss umgewandelt werden.

 

Rz. 10

Die Gewährung finanzieller Hilfen erfolgt als gebundener Verwaltungsakt des GKV-Spitzenverbandes (§ 31 SGB X), der mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, die gesetzlich zugelassen sind (§ 32 Abs. 1 SGB X). Der Bescheid des GKV-Spitzenverbandes ist zu befristen und hat Auflagen zu enthalten (Satz 4). Die Auflagen dienen dazu, die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der notleidenden Krankenkasse zu sichern.

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