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Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen beseitigt werden. Die Präventionsorientierung des Haftungssystems wird deutlich gestärkt, indem die Handlungsmöglichkeiten und Instrumente des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zur Vermeidung von Haftungsfällen deutlich erweitert werden. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 265a. Der bis zum Inkrafttreten des GKV-FKG geltende Inhalt (Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung bei Verpflichtungen, Dienstordnungsangestellte) ist entfallen.

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