Rz. 23

Die Norm definiert die dem Insolvenzverfahren zur Verfügung stehende Insolvenzmasse. Zum Vermögen gehören insoweit die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen (Satz 1). Die Beitragsforderungen gehören nicht zum Vermögen der Kasse, weil sie dem Gesundheitsfonds als Sondervermögen zufließen (Satz 2). Damit wird § 260 Abs. 2 Satz 3 außer Kraft gesetzt, nach dem bei Feststellung der Betriebsmittel auch die Forderungen zu berücksichtigen sind. Seit Einrichtung des Gesundheitsfonds ziehen die Krankenkassen die Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr auf eigene Rechnung, sondern für den Gesundheitsfonds ein. Sie stehen damit nicht der einzelnen Krankenkasse, sondern der GKV insgesamt zu. Dagegen gehört der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 zum Vermögen der jeweiligen Krankenkasse (BT-Drs. 16/9559 S. 20).

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