(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent[2] [Bis 08.08.2019: vom Hundert] des Ruhegehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.

 

(2) 1Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. 2Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.

[1] Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[2] Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.

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