OFD München, 17.1.2002, S 2223 - 146 St 413

Die Verwendung der mit BMF-Schreiben vom 18.11.1999, BStBl 1999 I S. 979, veröffentlichten, verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen regelt das BMF-Schreiben vom 2.6.2000, BStBl 2000 I S. 592. Danach müssen lediglich die Angaben aus den verbindlichen Mustern übernommen werden, die einschlägig sind (Rz. 1). Die einzelnen erstellten Zuwendungsbestätigungen müssen aber die auf diesen Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung uneingeschränkt enthalten (Rz. 14).

Zur Frage der steuerlichen Anerkennung von Zuwendungsbestätigungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Zuwendungsbestätigungen der Siebenten-Tags-Adventisten) wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:

Soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Siebenten-Tags-Adventisten) Zuwendungen unmittelbar für eigene steuerbegünstigte Zwecke verwenden, müssen sie in den von ihnen ausgestellten Zuwendungsbestätigungen den letzten Satz im Hinweisteil, des verbindlichen Musters („Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (…).”) nicht aufnehmen.

Um Beachtung wird gebeten.

 

Normenkette

EStG § 10b

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