Bloß mittelbare Sicherungsmöglichkeiten wie Zurückbehaltungsrechte (§§ 273, 320 BGB), Vertragsstrafen (§§ 336–345 BGB), Rücktrittsvereinbarungen (§§ 346–361 BGB) oder Aufrechnungsmöglichkeiten (§§ 387–396 BGB) kommen für Arbeitgeberdarlehen oder einen Lohnvorschuss kaum einmal in Betracht.
In Ausnahmefällen kann die Sicherung durch Bestellung eines Nießbrauchs an einem einen wesentlichen Ertrag abwerfenden Vermögenswert des Schuldners oder eines Dritten zu erwägen sein.
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