Ein Lohnvorschuss wird als Geldleistung auf noch nicht verdientes, d. h. noch nicht fälliges Arbeitseinkommen nur kurze Zeit gewährt.[1] Dem Arbeitnehmer soll mit der Vorverlegung der Fälligkeit der Arbeitsvergütung für einen Überbrückungszeitraum die Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglicht werden. Als vorweggenommene Lohntilgung ist der Vorschuss in der Regel nicht zu verzinsen und bei einer der nächsten Lohnzahlungen abzurechnen. Nach jetzt herrschender Meinung kann ein Lohnvorschuss nicht nur mit dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, sondern auch mit unpfändbarer Arbeitsvergütung verrechnet werden. Jedoch muss dem Schuldner bei den späteren Lohnzahlungen ein Betrag zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts verbleiben, das ist Arbeitseinkommen in der auch für Unterhaltsgläubiger unpfändbaren Höhe.

Eine Sicherung des Lohnvorschusses wird typischerweise durch die Abtretung des pfändbaren künftigen Arbeitseinkommens an den Arbeitgeber erfolgen. Im Einzelfall können aber auch Personal- und alle anderen Realsicherheiten bestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge