Personal- und Realsicherheiten unterscheiden sich rechtlich und nach ihrem Sicherungswert. Zur Sicherstellung eines Arbeitgeberdarlehens können beide Sicherungsarten verwendet werden.

Eine Realsicherheit kann der Arbeitnehmer (Darlehensnehmer) selbst oder ein Dritter (ein Verwandter, Freund, Bekannter) leisten.

 
Praxis-Beispiel

Realsicherheiten

Sicherungsübereignung oder Verpfändung einer beweglichen Sache, Hypothek und Grundschuld an einem Grundstück (auch Wohnungseigentum) oder an einem grundstücksgleichen Recht (Erbbaurecht), Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Forderungen.

Wesensmerkmal der Realsicherheit ist die dingliche Berechtigung des Sicherungsnehmers über einen bestimmten haftenden Gegenstand oder an einem bestimmten Recht. An diesen Gegenstand oder dieses Recht kann sich der Berechtigte der Realsicherheit zur Befriedigung seiner Ansprüche bei Zahlungsverzug oder -unvermögen des Arbeitnehmers (Forderungsschuldner) halten. Dinglich nicht gesicherte Gläubiger des Eigentümers des Gegenstands oder Grundstücks oder des Rechtsinhabers müssen demgegenüber zurückstehen; sie fallen daher oft ganz aus. Im Insolvenzfall steht dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht und damit eine bevorrechtigte Befriedigung zu.

Sicherungsgeber einer Personalsicherheit ist immer eine dritte Person. Der Arbeitnehmer haftet bereits als Darlehensempfänger mit seinem ganzen Vermögen.

Beispiele für Personalsicherheiten sind die Bürgschaft und die Schuldmitübernahme.

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