Es sind zu unterscheiden der

  1. Darlehensvertrag (vgl. Abschn. 2.1): geschlossen wird er zwischen
    dem Arbeitgeber als Darlehensgeber (Gläubiger) und
    dem Arbeitnehmer, der das Darlehen erhält und zur Rückzahlung verpflichtet ist (Schuldner);
  2. Sicherungsvertrag (vgl. Abschn. 3): er wird für Realsicherheiten geschlossen zwischen
    dem Arbeitgeber, der als Gläubiger des zu sichernden Darlehens Sicherungsnehmer ist, und
    demjenigen, der Sicherheit leistet (Sicherungsgeber);
  3. Vertrag, mit dem die Sicherheit geleistet wird, zwischen
    Arbeitgeber als Sicherungsnehmer und
    Arbeitnehmer oder einem Dritten, der Sicherheit leistet.

Auch bei der Gewährung von Arbeitgeberdarlehen gelten die Grenzen unzulässiger Übersicherung nach der Rechtsprechung. Dabei dürfen die zu stellenden Sicherheiten die berechtigten Sicherungsinteressen des Darlehensgebers nicht "auffällig übersteigen".[1]

 
Praxis-Beispiel

Mögliche Sicherungsformen

Einigung über den Eigentumsübergang bei Sicherungsübereignung; Einigung zur Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld; Bürgschaftsvertrag.

[1] BGH, Urteil v. 19.3.2010, V ZR 52/09; BGH, Urteil v. 16.6.2009, IX 539/07; BGH, Urteil v. 12.3.1998, IX ZR 74/95.

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