Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Rechtsreferendar. Meldepflicht. Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes. zweites juristisches Staatsexamen. Beginn der 3-Tages-Frist. Tag der mündlichen Prüfung

 

Orientierungssatz

Der Arbeitsuchende ist seiner Meldepflicht gem § 38 Abs 1 S 2 SGB 3 iVm § 159 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 3 ordnungsgemäß nachgekommen, wenn er sich innerhalb von drei Tagen nach dem Tag seiner mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen persönlich arbeitsuchend gemeldet hat. Für den Fristbeginn ist nicht die Zustellung des Einladungsschreibens zur mündlichen Prüfung ausschlaggebend, da er zu diesem Zeitpunkt noch keine sichere Kenntnis eines konkreten Beendigungszeitpunktes des juristischen Vorbereitungsdienstes hatte.

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 19.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 zu bewilligen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Beklagten werden Verschuldenskosten in Höhe von 500,-- € auferlegt.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung.

Der Kläger war zuletzt als Rechtsreferendar beschäftigt und hat am 05.05.2017 die mündliche Prüfung zum zweiten juristischen Staatsexamen erfolgreich abgelegt. Nachdem er sich bereits am 06.05.2017 telefonisch arbeitssuchend gemeldet hatte hat er sich am 08.05.2017 persönlich arbeitssuchend gemeldet und die Bewilligung des Arbeitslosengeldes beantragt. Mit dem Bescheid vom 19.06.2017 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe und die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dadurch um sieben Tage gemindert werde. Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2017 hat die Beklagte dem Kläger ab dem 16.05.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 7,28 € bewilligt. Ausweislich der Unterlagen der Beklagten hat der Kläger sodann Arbeitslosengeld bis zum 26.07.2017 bezogen und ab dem 27.07.2017 wieder eine Beschäftigung aufgenommen.

Mit Widerspruch vom 08.07.2017 hat der Kläger der Feststellung einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 widersprochen. Er hat dabei darauf abgestellt, dass eine verspätete Meldung als arbeitssuchend bei ihm nicht vorläge, da er sichere Kenntnis vom Ende des Referendariats erst am 05.05.2017 hatte zumal erst an diesem Tag die mündliche Prüfung stattgefunden hatte. Ausgehend von diesem Termin habe er allerdings die dreitägige Meldefrist eingehalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2017 hat die Beklagte den Widerspruch in der Sache als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte darauf abgestellt, dass die dreitägige Meldefrist mit dem 11.04.2017 begonnen habe, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Ladung zur mündlichen Prüfung erhalten hatte und von daher aus dem Prüfungstermin bereits ersehen konnte, wann seine Tätigkeit als Rechtsreferendar beendet sein würde. Ausgehend von diesem Ladungsschreiben habe der Kläger mit seiner Arbeitssuchendmeldung zum 08.05.2017 jedenfalls die dreitägige Meldefrist nicht eingehalten. In dem Widerspruchsbescheid vom 25.07.2017 weist die Beklagte zudem noch darauf hin, dass der Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern vom 27.01.2015 (Aktenzeichen L 10 AL 382/13) nicht gefolgt werde. Gründe hierfür sind in dem Widerspruchsbescheid nicht ausgeführt.

Hiergegen richtet sich die Klage, die bei Gericht am 25.08.2017 fristwahrend eingegangen ist. Zur Klagebegründung vertritt der Kläger nach wie vor die Auffassung, dass er die Frist für die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung ausgehend von einem Fristbeginn am 05.05.2017 jedenfalls eingehalten habe und dies auch durch die bereits zitierte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts bestätigt werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2018 beantragt der Kläger

den Bescheid vom 19.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 aufzuheben und Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 09.05.2017 bis 15.05.2017 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Der Kläger hat hierbei noch darauf hingewiesen, dass er nach dem schriftlichen Teil des zweiten juristischen Staatsexamens 5,09 Punkte im Durchschnitt erzielt habe und von daher bei denkbar schlechtem Verlauf der mündlichen Prüfung durchaus noch der Fall hätte eintreten können, dass er das zweite juristische Staatsexamen insgesamt nicht besteht. Dies hätte bedeutet, dass sein Status als Rechtsreferendar noch fortgedauert hätte. Auch hieraus könne ersehen werden, dass eine sichere Kenntnis von einem kon...

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