Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Versicherungspflichtverhältnis. Beschäftigungsverhältnis iS von § 24 Abs 1 SGB 3. beitragsrechtlicher Beschäftigungsbegriff. Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Einheitlichkeit. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. fehlende Rechtsmacht

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 24 Abs 1 Fall 1 SGB III der Versicherungspflicht unterliegt, ist ausschließlich der beitragsrechtliche Beschäftigungsbegriff maßgeblich, da die damit verbundene statusrechtliche Einordnung in allen Bereichen der Sozialversicherung nur einheitlich beurteilt werden kann.

 

Tenor

Der Bescheid vom 26.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für die SG GmbH & Co KG Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 09.03.2016 bis 04.09.2016 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld und in diesem Zusammenhang die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Leiter einer Schnellrestaurantfiliale.

Der Kläger und sein Vater betrieben gemeinsam eine ... ... Filiale in der K. Straße … in P., wobei der Kläger nach eigener Angabe als „Betriebsleiter“ bei der Firma SG GmbH & Co KG (GmbH & Co KG) tätig gewesen ist.

Gemäß dem zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrag vom 13.03.2007 ist als Unternehmensgegenstand der GmbH & Co KG die Errichtung und das Betreiben von Restaurants vorgesehen. Persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG ist nach § 4 des Gesellschaftsvertrags die SG Verwaltungs GmbH (Komplementärin). Alleiniger Kommanditist der GmbH & Co KG ist der Vater des Klägers mit einer Kommanditeinlage von 1.000,00 €.

Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin ist ebenfalls der Vater des Klägers, wobei nach § 3 des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin das Grund- und Stammkapital 25,000 € beträgt. Geschäftsführer der Komplementärin war zunächst ebenfalls der Vater des Klägers, bis der Kläger am 20.09.2012 zum Geschäftsführer der Komplementärin bestellt wurde.

Weder der Kläger selbst noch sein Vater betrieben weitere Firmen. Schriftliche Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und der GmbH & Co KG, der Komplementärin oder dem Vater über eine Beschäftigung als Geschäftsführer oder Betriebsleiter schlossen diese nicht ab.

Gemäß den von der GmbH & Co KG ausgestellten Lohnabrechnungen führte diese in der Zeit vom 01.02.2015 bis 04.03.2016 für den Kläger auf Grundlage eines Bruttoentgelts von 4.450,00 € nebst weiterer steuerfreier Lohnbestandteile Sozialabgaben zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung ab.

Am 29.12.2015 kam es zu einem Brand in der vom Kläger geleiteten Filiale, woraufhin die GmbH & Co KG das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 04.03.2016 aus wichtigem Grund außerordentlich kündigte.

Am 09.03.2016 meldete sich der Kläger persönlich arbeitssuchend und gab dabei an, für die GmbH & Co KG als „Geschäftsführer“ tätig gewesen zu sein, bis die Kündigung erfolgt sei, weil die Versicherung nichtrechtzeitig gezahlt habe. Er habe der ...-Systemgastronomie GmbH & Co KG ein Darlehen in Höhe von 44.000,00 € gewährt.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 26.04.2016 ab, da der Kläger innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem 09.03.2016 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und damit die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2016 Widerspruch ein.

Die Beklagte zog eine vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbescheinigung bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle zwar seit dem 09.03.2015 die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, habe aber innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, denn er sei als selbständiger Geschäftsführer nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen. Nach dem Gesamtbild liege eine selbständige Tätigkeit vor, wie das Darlehen von 44.000,00 € zeige. Entsprechend komme es auf eine Beitragsentrichtung nicht an.

Der Kläger hat am 31.05.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben.

Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, er sei nicht als Geschäftsführer im Rechtssinne, sondern als Betriebsleiter tätig gewesen. Bei der Tätigkeit habe er den Anweisungen seines Vaters zu folgen gehabt. Auch die wöchentliche Arbeitszeit habe ihm der Vater vorgegeben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für die ... Systemgastronomie GmbH & Co KG in der Zeit vom 09.03.2016 bis 04.09.2016 Ar...

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