Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von vergleichbarem Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente. Abfindungszahlung aufgrund eines Aufhebungsvertrags. Anwendung des § 143a SGB 3 aF trotz Bezuges einer Altersrente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Dauer eines Ruhenszeitraumes nach § 143a SGB 3 aF ist auf die Witwenrente ein vergleichbares Einkommen aus einer Abfindungszahlung anzurechnen.

2. § 143a SGB 3 aF (nunmehr § 158 SGB 3) kommt auch dann zur Anwendung, wenn nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag eine Altersrente bezogen wird.

3. Eines Querverweises auf § 143a SGB 3 aF (nunmehr § 158 SGB 3) in den Vorschriften des § 97 SGB 6 und § 18a SGB 4 bedarf es nicht.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Monate Januar und Februar 2012 einen Anspruch auf Zahlung der ihr gewährten Witwenrente ohne Anrechnung von Einkommen aus einer Abfindungszahlung hat.

Die am 06.01.1950 geborene Klägerin ist die Witwe des am 10.08.1944 geborenen und am 21.04.2010 verstorbenen ... Der Verstorbene war bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert.

Mit Bescheid vom 09.06.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag hin eine Witwenrente. Auf die Witwenrente wurde das von der Klägerin bei der Fa. ... GmbH & Co. KG erzielte Einkommen angerechnet.

Auf ihren Antrag vom 26.09.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 08.12.2011 eine Altersrente für Frauen. Mit weiterem Bescheid vom 22.12.2012 wurde deswegen die Witwenrente ab 01.01.2012 neu berechnet.

Mit Schreiben vom 04.01.2012, welches am 05.01.2012 bei der Beklagten einging, teilte die Klägerin mit, dass ihr im Dezember 2011 eine Abfindung in Höhe von 18.000,00 € aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausbezahlt worden sei. Um eine Überzahlung zu vermeiden, bat sie um Neuberechnung ihrer Altersrente und Witwenrente. Dem Schreiben war die Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2011 beigefügt.

Nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts (telefonische Auskunft bei der Fa. ... vom 19.01.2012) berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2012 die Witwenrente ab dem 01.03.2012 neu und stellte für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2012 eine Überzahlung in Höhe von 314,22 € fest.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch, der damit begründet wurde, es handele sich um keinen Fall der Einkommensanrechnung, da im Anschluss an die Abfindungszahlung weder Arbeitslosengeld beantragt noch bezogen worden sei, wies die Beklagte nach Erlass des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 zurück. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte mit einer analogen Anwendung von § 143 a Abs. 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) a. F. in Verbindung mit § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Deswegen hat die Klägerin am 13.12.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Vorschrift des § 97 SGB VI einerseits und die Vorschrift des § 18 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) andererseits ließen einen Quervergleich zu den Bestimmungen des Rechts der Arbeitslosenversicherung nicht erkennen. Es gebe keine Veranlassung, die Einmalzahlung auf mehrere Monate zu verteilen, als ob die Klägerin ein Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffe. Die Interessenlage sei im SGB III eine andere als im SGB VI. Auch sei der 28.02.2012 als fiktiver Kündigungszeitpunkt des Arbeitgebers nicht korrekt berechnet, da die ordentliche Kündigungsfrist 6 Wochen zum Kalendervierteljahr betragen habe, somit sei bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages im September 2011 und Beendigung zum 31.12.2011 die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden. Der Aufhebungsvertrag sei geschlossen worden, um die Klägerin finanziell für den Ruhestand abzufedern. Insofern enthalte die Abfindung ausschließlich eine soziale Komponente, und keine Arbeitsentgeltanteile, welche auf die Witwenrente angerechnet werden könnten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 01.02.2012 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 27.07.2012 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 verurteilt, der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2012 als Witwenrente noch 314,22 € nachzubezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen weiterhin für zutreffend und verweist insoweit auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Ergänzend führt sie aus, die Kündigungsfrist habe nach Auskunft des Arbeitgebers 6 Monate betragen, insofern sei das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 28.02.2012 richtig errechnet worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben und den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, die Fa. ... GmbH & Co. KG, schriftlich zum Zeitraum der Beschäftigung, zur Höhe des Jahresbruttoverdienstes und zum Aufhebungsvertrag befragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wege...

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