Entscheidungsstichwort (Thema)

Deckenliftanlage kein Pflegehilfsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

Ein fest an der Decke installiertes Umhängeliftsystem stellt keine Pflegehilfsmittel iS von § 40 Abs 1 SGB 11 dar.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen der privaten Pflegeversicherung. Der Kläger ist privat pflegeversichert bei der Beklagten nach Tarif PV, Tarifstufe PVN, seit dem 01.11.2001. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung zugrunde.

Im August 2004 erlitt der Kläger einen Badeunfall und ist seither ab dem 5. Halswirbel querschnittgelähmt, es besteht jedoch noch eine Restfunktionalität der oberen Extremitäten.

In der Folge schaffte der Kläger ein Antidekubitussitzkissen zu einem Gesamtpreis in Höhe von 245,61 EUR an, von dem die Beklagte 50% der Kosten erstattete. Ferner schaffte der Kläger ein Umhängeliftsystem für sein Badezimmer an, für welches ihm laut Kostenvoranschlag der R. GmbH, W., vom 23.03.2005 Kosten in Höhe von 4916,79 EUR entstanden. Von diesen Kosten erstattete ihm die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2557,00 EUR. Ferner beschaffte sich der Kläger einen Aktivrollstuhl zu einem Preis von 2838,52 EUR, Anschaffungskosten in Höhe von 1400,00 EUR wurden ihm von der Beklagten ersetzt.

Am 30.11.2005 hat der Kläger Klage zum erkennenden Gericht erhoben und macht Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 6678,11 EUR geltend. Mit Schriftsatz vom 26.01.2006 hat die Beklagte die Erstattung der Kosten für das Antidekubitussitzkissen in Höhe von weiteren 50% des Anschaffungspreises anerkannt und ausgezahlt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Folge übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Rechtsstreit hinsichtlich der Erstattung der Kosten für den Aktivrollstuhl in Höhe von 1438,52 EUR ist durch Beschluss vom 26.07.2007 vom Verfahren abgetrennt und ist unter dem Aktenzeichen S 21 P 29/07 weitergeführt worden.

Der Kläger begehrt nunmehr noch die Erstattung der Kosten für das Badewannenliftsystem über die bereits erstatteten Kosten in Höhe von 2557,00 EUR hinaus.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte schulde ihm Leistungen, die nach Art und Umfang dem 4. Kapitel SGB XI gleichwertig seien, was sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ergebe. Zudem habe sie für Fehler des Versicherungsvertreters F. M. einzustehen, dieser habe versichert, der Kläger habe keine Nachteile gegenüber gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten. Darüber hinaus werde der Kläger als Kunde einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit allen Leistungen bevorzugt und besser behandelt. Das streitgegenständliche Liftsystem sei ein Badewannenlifter und als solches ein im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführtes Pflegehilfsmittel. Die Beklagte habe lediglich einen Baukostenzuschuss in Höhe von 2557,00 EUR für Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen erstattetet. Es handele sich jedoch nicht um Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, denn der Lifter bestehe lediglich aus verschraubten Schienen, einem Karabinerhaken und einem Transportlift. Er könne jederzeit ausgehängt und anderweitig verwendet werden. Auch sei der Aufwand der Installation der Schienen in keiner Weise vergleichbar etwa dem Aufwand des Einbaus eines Treppenlifters.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kosten in Höhe von 1438,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 15.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, bei dem Umhängeliftsystem handele es sich nicht um einen Badewannenlifter. Es stelle kein Pflegehilfsmittel dar, da eine aufwendige Installation an der Zimmerdecke erfolgt sei. Daher sei die bisher erfolgte Kostenerstattung nicht im Rahmen der Kostenerstattung für ein Pflegehilfsmittel erfolgt, sondern als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds mit dem Hilfsbetrag in Höhe von 2557,00 EUR gemäß Ziffer 4.3 der Tarifbeschreibung zu dem Tarif PVN erfolgt, was dem Erstattungsbetrag gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI entspreche.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für die Anschaffung des Umhängeliftsystems über die bereits erstatteten 2557,00 EUR hinaus.

Dabei ist der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen, dass die Erstattung eines Betrages in Höhe von 2359,79 EUR begehrt wird. Der Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2007 ist insoweit hinsichtlich des beantragten Erstattungsbetrages offenkundig fehlerhaft, als aus dem Gesamtvortrag des Klägers klar ersichtlich ist, dass er die vollständige Erstattung für die Anschaffung des Liftsystems in Höhe von 4916,79 EUR begehrt. Abzüglich der bereits von der Beklagten erstatteten 2557,00 EUR ist ein Restbetrag in Höhe von 2359,79 E...

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