Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. selbstständige Tätigkeit im Bemessungszeitraum. unselbstständige Tätigkeit im Bezugszeitraum. nachgeburtliches Einkommen. pauschalierter Abzug von Sozialabgaben. keine Lohn- und Gehaltsabrechnung im Bemessungszeitraum. Beitragssatzpauschalen nach § 2f BEEG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 2c Abs 3 S 1 BEEG, wonach für die Ermittlung der nach § 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Sozialabgaben auf die Angaben der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung im Bemessungszeitraum abzustellen ist, setzt zwingend voraus, dass im Bemessungszeitraum überhaupt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt wurden.

Wird im Bemessungszeitraum kein, aber sodann im Bezugszeitraum ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, so ist letzteres nach § 2c Abs 1 S 1 BEEG um die Beitragssatzpauschalen für Sozialabgaben nach § 2f BEEG zu bereinigen.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG Berlin-Potsdam: L 17 EG 4/17.

 

Tenor

Der Bescheid vom 12. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2014 in der Fassung des Bescheids vom 23. November 2016 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger weiteres Elterngeld für 1. bis 2., 4. bis 6. und 8. bis 14. Lebensmonat seiner 2013 geborenen Tochter unter Berücksichtigung des um die Beitragssatzpauschalen für Sozialabgaben bereinigten Einkommens im Bezugszeitraum zu zahlen.

Die Erstattungsverfügung im Bescheid vom 23. November 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, BGBl. I, S 1878 - im Folgenden BEEG -) zustehenden Elterngeldes und insoweit um den Abzug der Beitragssatzpauschalen für Sozialabgaben vom Einkommen im Bezugszeitraum.

Der Kläger ist Vater des 2013 geborenen Kindes E. P. Er war vor der Geburt seiner Tochter zunächst selbständig tätig. Er erzielte ausweislich des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2012 in diesem ein Einkommen von 40.056,00 €. Am 19. August 2013 meldete der Kläger sein Gewerbe ab, wobei als Datum der Betriebsaufgabe der 31. Juli 2013 benannt wurde. Ab 1. August 2013 war der Kläger nichtselbständig als Möbeldesigner erwerbstätig. Er befand sich im 1. bis 2., 4. bis 6. und 8. bis 14. LM seiner Tochter in Elternzeit, in der er einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 12 Stunden pro Woche nachging und insoweit ein Einkommen von 1.200,16 € brutto erzielte; er war insoweit in der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.

Am 8. November 2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Elterngeld für den 1. bis 2., 4. bis 6. und 8. bis 14. Lebensmonat (LM) seiner Tochter, die Mutter beantragte Elterngeld für den 1. bis 2. Lebensmonat. Auf seinen Elterngeldantrag bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2013 Elterngeld für den 1. bis 2., 4. bis 6. und 8. bis 14. LM seiner Tochter in Höhe von monatlich 1.066,33 €, wobei er vom Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum keine Beitragspauschalen für Sozialabgaben abzog. Der Bescheid erging vorläufig, weil die Einkünfte im Bezugszeitraum noch nicht abschließend feststanden.

Mit Widerspruch vom 18. November 2013 trug der Kläger vor, dass er ab 1. August 2013 durch die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig geworden sei, so dass die Versicherungspauschalen abgezogen werden müssten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2014 zurück.

Im laufenden Klageverfahren hat der Beklagte, nachdem der Kläger seine Gehaltsbescheinigungen für den Zeitraum nach der Geburt eingereicht hatte, mit Bescheid vom 23. November 2016 den Elterngeldanspruch endgültig auf monatlich 1.062,55 € festgesetzt und einen Betrag von insgesamt 45,36 € erstattet verlangt; er hat auch insoweit bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung im Bezugszeitraum keine Beitragssatzpauschalen für Sozialabgaben nach § 2f Abs 1 Satz 2 BEEG abgesetzt.

Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Ermittlung des Einkommens im Bezugszeitraum, wobei sich der Kläger ausdrücklich nicht gegen die Höhe des im Bemessungszeitraum berücksichtigten Einkommens wendet. Er rügt insoweit, dass der Beklagte keine Abzüge für Sozialabgaben vorgenommen habe, obwohl er bei Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Er begehrt insoweit die Berücksichtigung der Beitragssatzpauschalen nach § 2f Abs 1 Satz 2 BEEG, die zu einem monatlich höheren Elterngeld von 160,98 € und somit zu einem höheren Gesamtbetrag im streitgegenständlichen Zeitraum von insgesamt 1.931,76 € führen würden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 12. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2014 in der Fass...

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