Die Begriffsdefinition der Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz[1] ist auch für das Steuerrecht maßgebend. Schwarzarbeit schließt steuerliche Folgerungen nicht aus. Liegt ein Dienstverhältnis vor, gelten für den Schwarzarbeiter und seinen Auftraggeber (Arbeitgeber) die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen.

Keine Schwarzarbeit

Schwarzarbeit im steuerrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn es sich um eine gelegentliche Tätigkeit handelt, die nur aus bloßer Gefälligkeit geleistet wird, z. B. aus nachbarschaftlicher Verbundenheit. Ebenso rechnet die (Mit-)Hilfe durch Lebenspartner oder Angehörige regelmäßig nicht zur Schwarzarbeit, es sei denn, die Dienst- und Werkleistungen sind nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Diese Grundsätze gelten – unbeschadet der Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.7.2004 – weiterhin fort.

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